Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
Wochen, ja monatelang heiß diskutiert und sogar als STASI II Gesetz apostrophiert, dann doch am 25. Dezember 2008 vom Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin und dem Bundesinnenminister unterschrieben, ist es dann durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Richtig war die öffentliche Diskussion, doch noch wichtiger war, dass der Bundesrat nicht dieses Gesetz aus dem Bundestag „durchgewunken“ hat, sondern Wesentliches an diesem Gesetz änderte.
Es waren verfassungs-rechtliche Bedenken, die auch in der öffentlichen Diskussion laut wurden und dann letztendlich das Gesetz aus dem Bundestag abänderte.
Denn eine heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen.
Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sie sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
Die heimliche Infiltration eine informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
Da durch das BKA-Gesetz Grundrechte eingeschränkt werden muss in dieses Gesetz entsprechend dem Artikel 19 GG Abs. 1 Satz 2 das Grundrecht unter Angabe des Artikels genannt werden, Zitiergebot.
Dies ist im Artikel 5 des BKA Gesetzes erfolgt:
„Einschränkungen von Grundrechten“
Die Grundrechte der Freiheit der Person, (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2), das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) des GG werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Wie wichtig es ist Eingriffsbefugnisse der Polizei in Polizeigesetzen fortzuschreiben, um damit einerseits Prävention aber auch Repression zu gewährleisten zeigt unsere Geschichte.
Da gab es einmal das preußische Polizei-Verwaltungsgesetz vom 01. Juni 1931 mit seinem § 14:
„Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird.“
Dieser Paragraf mit seinen Eingriffsbefugnissen galt noch lange, auch als es schon längst die Bundesrepublik Deutschland und das GG gab.
Nach und nach sind Polizeigesetze der Länder und des Bundes entstanden, die auf der Basis unseres GG diesen allgemeinen Grundsatz der Gefahrenabwehr anpassten. Das führte dann auch immer wieder zu lebhaften Diskussionen, ja sogar zu Überprüfungen durch das Bundesverfassungsgericht. Deutlich wurde dies auch bei der Diskussion über den „Finalen Rettungsschuss“, der seit dem Vorfall von 1971, als es in München einem Bankräuber, trotz mehrfach von Kugeln getroffen gelang, die Geisel zu erschießen.
Der Staat muss wehrhaft bleiben um allen Herausforderungen, die Leib, Leben und Freiheit der Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates berühren, entgegentreten zu können.
Wir aber sind aufgefordert den Staat bei dieser Aufgabe kritisch zu begleiten, denn es muss nach wie vor der Grundsatz gelten:
Wehret den Anfängen!
Hinweis: Der Kommentar stellt nicht die Meinung der Redaktion und damit der SPD Bad Oeynhausen dar.