Foto: Volker Wiedemann/pixelio.deMit der Atomgesetznovelle will Schwarz-Gelb die AKW-Laufzeitverlängerung umsetzen. Nicht nur, wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) analysiert hat: So soll auch der Sicherheitsstandard massiv gesenkt und das Klagerecht von Betroffenen beschnitten werden. Und verfassungsrechtliche Relevanz sieht die DUH nicht nur bei der Umgehung des Bundesrats.
Eigentlich sind es zwei Gesetze, die in den Zentralen der Atomkonzerne wohl die Champagnerkorken knallen lassen: Das 11. und das 12. Änderungsgesetz zum geltenden Atomgesetz (AtG).
Im 11. Änderungsgesetz ist unter anderem die eigentliche Laufzeitverlängerung beschrieben: Für Atomkraftwerke, die vor 1980 in Betrieb gegangen sind, gibt es acht Jahre mehr, für alle anderen 14 Jahre. Im Schnitt: 12 Jahre. Eine sachliche Begründung, warum gerade diese zusätzliche Frist notwendig ist, um die angebliche „Brücke“ in das Zeitalter hin zu den erneuerbaren Technologien zu schließen, liefert die Koalition an keine Stelle. Warum nicht vier, acht, 15, 20 oder 28 Jahre? Hintergrund scheint vielmehr die Einschätzung von Innen- und Justizministerium, dass diese Verlängerung eben möglicherweise gerade noch ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden könnte.
Dabei ordnet die überwiegende Mehrheit renommierter Juristen die Laufzeitverlängerung am Bundesrat vorbei als verfassungswidrig ein. Die SPD will das Vorgehen von Schwarz-Gelb darum auch vor dem Verfassungsgericht prüfen lassen.
Kein zusätzlicher Atommüll ohne Endlager
Als verfassungsrechtlich relevant schätzt die DUH in einer ausführlichen Analyse, die spd.de vorliegt, die damit verbundene Endlagerfrage ein. Nach dem grundgesetzlich gebotenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch für kommende Generationen dürfe der Bund nicht eine solche erhebliche Menge an zusätzlichen Atommüll zulassen, ohne ein sicheres Endlager vorzuhalten. Rund 25 Prozent werden es Schätzungen zufolge zusätzlich werden. Hinzu kommt, dass eine Laufzeitverlängerung erst zulässig wäre, wenn bei jedem Kraftwerk individuell durch die Reaktorsicherheitsbehörden die notwendige sicherheitstechnische Nachrüstung geprüft worden wäre. Mit der pauschalen Laufzeitverlängerung übernimmt der Gesetzgeber aber nun Aufgaben, die der Exekutive zukommen.
Neuer Paragraph hebelt Sicherheitsstandard aus
Neue Gefahren lauern aber vor allem auch in der 12. Änderung des AtG. Von einer „zusätzlichen Sicherheitsstufe“ spricht Umweltminister Norbert Röttgen, wenn es darum geht. Gemeint ist der neue Paragraph 7d, der künftig die Anlagenbetreiber verpflichten soll, „einen nicht nur unerheblichen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit“ zu leisten. Eine Ergänzung, die nach Überzeugung der DUH-Expertin Cornelia Ziehm nicht nur überflüssig, sondern gefährlich ist. Denn bereits nach geltendem Recht sind die Betreiber verpflichtet, „bestmögliche Vorsorge“ nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu leisten. Darüber hinaus kennt das Atomrecht nur noch das so genannte „Restrisiko“ – Risiken, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft auszuschließen sind.
Der neue Paragraph, warnt Ziehmer im Gespräch mit spd.de, könnte künftig aber den Reaktorsicherheitsbehörden die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Maßnahmen, beispielsweise zum Schutz vor Terroranschlägen, der „weiteren Vorsorge“ zuzuordnen. Die Betreiber wären dann nicht mehr zu wirksamen und erfolgreichen Gegenmaßnahmen verpflichtet, sondern lediglich, „einen nicht nur geringfügigen Beitrag“ zu leisten. Eine Formulierung, so Ziehm, die den Betreiber nicht zum Erfolg verpflichtet. Der bislang hohe Sicherheitsmaßstab in Deutschland würde verwässert.