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Bund muss 284 Millionen Euro an die Länder und Kommunen zurückzahlen

Veröffentlicht am 11.03.2015 in Bundespolitik

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Jahr 2011 brachte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket auf den Weg. Damit wird bedürftigen Kindern aus Familien die Grundleistungen beziehen, die Möglichkeit gegeben an Angeboten wie Nachhilfe, Musikschule, Sport, Mittagessen in Hort und Schule oder Klassenausflügen teilzunehmen.

Den Bundesländern wurde im Jahr 2012 717 Millionen Euro für die Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepaketes als fixe Pauschale zur Verfügung gestellt. Allerdings wurden 2012 nicht alle Finanzmittel von den Ländern verausgabt werden, sondern nur rund 433 Millionen Euro. Nun forderte der Bund im April 2014 nachträglich den Differenzbetrag von den 14 Ländern zurück, die nicht alle Gelder aufgebraucht haben.

Eigenmächtig rechnete der Bund die rückgeforderte Summe in drei Tranchen mit der laufenden Beteiligungen des Bundes an den Kosten für die Unterkunft von Leistungsempfängern aus dem SGB II (Arbeitslosengeld II) an die Kommunen auf. Das bedeutete für NRW eine Einbehaltung von ca. 70 Millionen Euro die für die Monate April, Mai und Juni 2014 dem Land und damit den Kommunen vorenthalten wurde.

Deshalb zogen die Länder vor das Bundessozialgericht in Kassel. Federführend reichte das Land NRW, zusammen mit Niedersachsen und Brandenburg,  im August des vergangenen Jahres die Klage gegen den Bund auf Nachzahlung der einbehaltenden Finanzmittel ein.

Am gestrigen Dienstag hat die zuständige Kammer des Bundessozialgerichts entschieden, dass der Bund insgesamt 284 Millionen Euro für das Bildungs- und Teilhabepaket an die Länder und damit die Kommunen zurückzahlen muss. NRW bekommt vom Bund rund 70 Millionen Euro plus Zinsen zurück.

Der Bund durfte nach Ansicht der Kammer die fixe Pauschale für das Bildungs- und Teilhabepaket, wegen nicht aufgebrauchter Mittel, nachträglich nicht ändern. Auch eine Aufrechnung mit der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung für Leistungsempfänger nach SGBII war nicht rechtens. Die Kammer verneinte einen Erstattungsanspruch des Bundes, welchen dieser geltend gemacht hatte.

Damit wurde im Sinne der Kommunen und der Bürger*innen in den betroffenen Ländern entschieden.

Herzlichst,
Ihre Inge Howe

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