SPD Bad Oeynhausen

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Rentenbesteuerrung & das Alterseinkünftegesetz

Veröffentlicht am 25.06.2009 in Senioren

Infoartikel des SPD Ortsvereins Rehme

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren schon immer steuerpflichtig; bis 2004 wurden sie jedoch nur mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst. Seit 2005 wird die Besteuerung der Renten durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Das Gericht hat die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Renten (nur mit dem Ertragsanteil) und Pensionen (in voller Höhe steuerpflichtig) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuordnung ab dem 1. Januar 2005 verpflichtet.

Das Alterseinkünftegesetz sieht den stufenweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften bis zum Jahr 2040 vor. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Renten erst dann versteuert werden, wenn sie im Alter ausgezahlt werden. Dafür bleiben die während der Erwerbstätigkeit eingezahlten Beiträge zum Aufbau der Altersversorgung unversteuert.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt schrittweise. Das heißt, dass ab dem Jahr 2040 Renten und Pensionen steuerrechtlich gleich behandelt werden. Die lange Übergangsphase ist notwendig, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden massiven Steuerausfälle für die öffentlichen Haushalte nicht tragbar wären. Außerdem wird durch den Übergangszeitraum eine doppelte Besteuerung der Altersvorsorgebeiträge und Renten vermieden.

Ab 2005 müssen Rentner die Hälfte der Bruttorente versteuern. Von 2006 an wird dieser Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 Prozentpunkte (bis 2020, danach um 1 Prozentpunkt) angehoben, bis im Jahr 2040 eine volle Besteuerung erreicht ist. Ein anfänglicher Besteuerungsanteil von 50 % ist unmittelbar einleuchtend, da bei jedem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber übernommen wurde. Dieser Rentenversicherungsbeitrag war steuerfrei.

Trotzdem werden viele Bürger, die bereits jetzt Rente beziehen oder in den nächsten Jahren in Rente gehen, keine Einkommensteuer zahlen müssen. Das gilt insbesondere für die Fälle, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen. Der Grund liegt in der oben angesprochenen Übergangsphase. Mit steigendem Besteuerungsanteil wird sich das aber für künftige Rentenjahrgänge ändern.

Eine Steuerzahlung kann sich bereits jetzt bei denjenigen Rentnern bzw. Ehepaaren ergeben, die neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere steuerpflichtige Einkünfte, wie Betriebsrente, Pension, Arbeitslohn des Ehegatten, Kapitalerträge, Mieteinkünfte, Nebenverdienst usw. erzielen.

Hierzu ist folgender Beitrag auf der Internetseite des BMF eingestellt:
Info des Bundesfinanzministeriums

Zur Feststellung, ob Steuern gezahlt werden müssen, haben die Rentenversicherungsträger und die Versicherungsunternehmen die Rentenzahlungen an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Hier werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt, die im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl trifft und das Ergebnis an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das örtliche Finanzamt wird gegebenenfalls den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist ein einheitliches Zuordnungskriterium, das mit der neuen Steueridentifikationsnummer geschaffen wurde. Im Laufe des Jahres 2008 war mit der Vergabe der Identifikationsnummern begonnen worden, den meisten Bürgerinnen und Bürger wird diese Steueridentifikationsnummer jetzt vorliegen. Der Zeitpunkt für die erstmalige Übermittlung von Rentenbezügemitteilungen für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hat sich damit verzögert, aber in den nächsten Monaten werden sicher einige Rentner entsprechende Post von Ihrem Finanzamt erhalten.

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet jedoch nicht von der Abgabe einer Steuererklärung. Letztendlich kann nur das örtliche Finanzamt entscheiden, ob eine Einkommensteuererklärung abgeben werden muss bzw. ob Steuern zu zahlen sind, da nach unserer Verfassung die Landesfinanzverwaltungen für die Durchführung der Steuergesetze zuständig sind.

 

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